|
Formen der Genehmigungsfreiheit/ bzw. -pflicht von Freiheitsentziehende
Maßnahmen (FeM)
|
In drei Fällen ist keine
richterliche Genehmigung nötig: |
|
1. Form der richterlichen Genehmigungsfreiheit
„Rechtskräftig Einwilligungsfähige“
Kooperative Menschen, die nicht unter Betreuung stehen und einer
FeM folglich mit ihrer Unterschrift eine rechtsverbindlich
zustimmen können. Daher ist in diesem Fall keine richterliche
Genehmigung erforderlich. |
|
2. Form der richterlichen Genehmigungsfreiheit
„Rechtskräftig nicht Einwilligungsfähige und nicht
Fortbewegungsfähige/bzw. nicht Fortbewegungswillige"
(z.B. für Menschen in komatösen Zuständen) ist keine
richterliche Genehmigung erforderlich. Die fehlende
Fortbewegungswille muss mindestens von einer Pflegefachkraft
(oder vom Arzt) dokumentiert sein. |
3. Form der richterlichen Genehmigungsfreiheit
"Personen im Zustand
einer akuten Gefährdung (Gefahr im
Verzug)" bis zu 24 Stunden*; unmittelbar nach
Beseitigung der Gefahr ist der Arzt (sofern noch nicht erfolgt)
über die FeM und den Zustand der Person zu informieren. |
|
Diese beide Fälle erfordern eine
richterliche Genehmigung: |
|
1. Form der richterlichen Genehmigungspflicht
"Personen, bei denen am wiederkehrenden Tag aufgrund von
Gefahr im Verzug weiterhin eine FeM angewandt wird"
(gemäß Art. 104 Abs. 2 GG). Besteht die FeM
(kontinuierlich oder intermittierend) länger als 24 h*, ist eine
richterliche Genehmigung erforderlich, die der Arzt veranlasst,
bzw. an eine Pflegefachkraft delegieren kann. |
2. Form der richterlichen Genehmigungspflicht
"Rechtskräftig nicht Einwilligungsfähige, aber durchaus
Fortbewegungsfähige und Fortbewegungswillige"
(z.B. antriebsgesteigerte demenziell erkrankte Menschen) |
*Individuelle/regionale Vereinbarungen können abweichen.
©
2011, Henke, F.: Formen der Genehmigungsfreiheit/bzw.-pflicht
für Freiheitsentziehende Maßnahmen.www.menschenpflege.de
Stellungnahme zu: Verantwortungsvoller Umgang mit
freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege (Leitfaden des Bayerischen
Landespflegeausschusses Nov. 2006)
Der überaus akribische Leitfaden stellt die rechtlichen Probleme der
Freiheits- beraubung in der Pflege dar. Anhand von Kopiervorlagen zum
Heraustrennen mit Checklisten wird die Hierarchie der an der Versorgung
eines Menschen Beteiligten gestärkt. So gibt es separate Checklisten für
die Leitung, für die Pflegefachkräfte und für die Ärzte. Diese sind zur
weiteren Verkomplizierung unterteilt in: Vermeidung sowie fach- und
sachgerechte Umsetzung von notwendigen Freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Die Praktikabilität, die verfügbare Zeit zum Ausfüllen und nicht zuletzt
die ganzheitliche Erfassung dieser Listen ist anzuzweifeln. Zum Glück
lassen die Checklisten Platz für eigene Eintragungen. Diese können
naturgemäß rasch subjektiv werden und indirekt verfärbt sein. Sie
entsprechen meiner Ansicht nach längst nicht unbedingt immer dem
mutmaßlichen Willen der Hauptperson (des zu pflegenden Menschen).
Besonders zu denken geben pauschale Aussagen auf Seite 21 in der dritten
Zeile [... ] „Falls Betroffene nicht einwilligungsfähig sind, trifft
diese Entscheidung sein gesetzlicher Vertreter, das sind der
Bevollmächtigte oder der rechtliche Betreuer.“ und ebenso die
wiederholte Verwendung des Begriffs „die einwilligungsfähigen
Betroffenen bzw. die nicht einwilligungsfähigen Betroffenen“ [siehe
Seite 23, zweite bzw. vierte Zeile].
Nur weil ein Mensch nicht mehr rechtskräftig einwilligen kann, darf er
doch nicht als einwilligungsunfähig bezeichnet werden! Er kann und wird
gerade wegen dieser Abstempelung weinen und schreien und/oder Schmerzen,
Ängste und Nöte wegen einer Freiheitsberaubung oder anderen
unerwünschten pflegerischen Versorgung haben!
Egal welche Aufgabenbereiche unter Betreuung gestellt wurden oder nicht
(egal wie sehr der zu Pflegende unter Betreuung steht oder nicht), so
ist und bleibt es doch selbstverständlich immer Aufgabe der
Pflegefachkraft, den mutmaßlichen Wille des zu Pflegenden zu erfassen.
Der zu Pflegende wird doch nachdem er unter richterlicher Betreuung
gestellt wurde, nicht aufhören, Gefühle zu haben und zu zeigen. Daran
kann die Pflegefachkraft schon viel erkennen, weil sie die meiste Zeit
mit ihm verbringt. Sie hat die Aufgabe, zu melden, wenn der
Pflegebedürftige vor während, oder nach einer Freiheitsentziehende
Maßnahme (wie zwei durchgehende Bettseitenteile) weint, wütend,
aggressiv oder resigniert ist.
Eine Freiheitsentziehung wirkt sehr individuell. Sie kann eben auch
beruhigend und/oder als sichernde Zuwendung und zur Therapie
(Lagestabilität) wirken. Dennoch bleibt es beim Ultima Ratio und beim
professionellen Umgang mit stetiger Reflexion, aktualisierter Anamnese,
Planung (nach dem Pflegeprozess), Pflegeedukation und -evaluation).
Entscheidungen fallen vor den Augen des Betroffenen individueller aus,
als es ohne den Betroffenen z.B. im Dienstzimmer der Fall wäre. Dazu
gibt es eine Pflegevisite (also mit dem zu Pflegenden, z.B. an dessen
Pflegebett). Diese wird wohl leider als Mitarbeiterbeurteilung
verwendet, die eigentlich bei der Mitarbeitervertretung anzumelden wäre!
Äußerst fraglich ist auch, warum der Leitfaden die Empfehlungen des
BfArM (Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte) für den
Umgang mit einer Bauchgurtfixierung völlig ignoriert. Dieser schreibt
u.a. durchgehende Bettseitenteile vor. Hersteller zweiteiliger
Bettgitter drehen Ihrer Werbeargumentation so, dass die vermeintlich
vermiedene Freiheitsberaubung den neuesten wissenschaftlichen
Erkenntnissen entspräche. Vergessen wird aber die Strangulationsgefahr
bei Bauchfixiergurten mit nur geteilten Bettseitengittern und dass
Fixierungen das Ultima Ratio darstellen, kein Pflegeziel, sondern immer
ein Pflegeproblem sind, welches in der Pflegevisite (wohlgemerkt am Bett
des Betroffenen und nicht über dessen Kopf im stillen Kämmerlein hinweg)
zu bearbeiten ist.
Friedhelm Henke
|