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Lückenhafter Bettseitenschutz birgt hohes Verletzungsrisiko Neben der erhöhten Sturzhäufigkeit und dramatischeren Sturzfolge kann es aufgrund von Bettseitenteilen auch zu Einklemmungen kommen. Im Zusammenhang mit einem Bauchfixiergurt vorgeschriebene durchgehende Bettseitenteile. Das erfordert eine besondere Beobachtung und Betreuung durch Pflegefachkräfte Bettseitenteile (Bettscheren) bergen eine hohe Gefahr von Einklemmungen. Kopf und Extremitäten können sich zwischen Streben verfangen oder der Patient verkeilt sich zwischen Matratze und Bettseitenteil. Dabei kann es u.a. zu Druckstellen, Hämatome, schwere Quetschwunden und Knochenbrüche durch Einklemmungen der Finger, Arme und Beine bis hin zu Strangulationen kommen. Durch die Verwendung von Fixiergurte n kann es beim Versuch des Patienten, sich zu drehen oder umzulagern, zu Verdrehungen in den Gurten kommen und somit zu schwer wiegenden Verletzungen bis hin zur Strangulation! Dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte liegen 39 Vorkommnisse zu Einklemmungen (Stand 15.06.2004) vor, von denen 33 den Kopf oder Rumpf des Patienten betrafen. Während Einklemmungen der Extremitäten allesamt ohne Folgen für die Patienten blieben, hatten 24 der 33 Einklemmungen des Kopfes oder des Rumpfes dramatische Konsequenzen. Die Patienten verstarben oder fielen ins Koma. Die Mehrzahl der Einklemmungen von Kopf und Rumpf erfolgte in Spaltmassen, die nicht den aktuellen Normen entsprachen. Gründe hierfür waren beispielsweise die Nutung alter Bettenmodelle, versäumte Umrüstungen oder Defekte am Bett. Gemäß der Anforderungen der aktuellen Normen DIN EN 1970, bzw. der DIN EN 60601 -2-38 darf das Spaltmaß zwischen Liegefläche und unterem Seitengitterholm maximal 120 mm erreichen. Sofern der Abstand eines Seitengitter -Endes zum Kopf- und Fußteil des Bettes >= 250 mm (bei Krankenhausbetten > 235 mm) beträgt, reduziert sich das Spaltmaß zwischen Liegefläche und unterem Seitengitterholm auf maximal 60 mm. Auch bei normkonformer Gestaltung von Seitengittern sind Einklemmungen nicht auszuschließen. In insgesamt 7 Fällen kam es zu Einklemmungen von Kopf oder Rumpf der Patienten, obwohl die Bemassung der Klemmstelle nachweislich den Anforderungen der derzeit gültigen Normen entsprach. Einflussfaktoren sind hierbei die Verkettung ungünstiger Umstände wie zum Beispiel:
Das BfArM stellt fest, dass normkonforme Seitengitter nach den vorliegenden Daten gleichwohl eine Grundvoraussetzung sind, um das Risiko von Einklemmungen zu minimieren. Es hält die Werte und Normen jedoch für Mindestanforderungen, bei deren Erstellung die Bemassungen eines durchschnittlichen Erwachsenen zu Grunde liegen. Weiterhin sei zu beachten, dass auch normkonforme Seitengitter nicht dazu geeignet sind, einen Pflegebedürftigen am Verlassen des Bettes zu hindern. Sie sollten lediglich ein Fallen über die Bettkante verhindern. Für bestimmte Patienten sind Bettseitenteile daher mit Risiken verbunden, hier sind (unter der Voraussetzung, dass das Anbringen der Bettseitenteile grundsätzlich indiziert ist) ggf. Zusatzmaßnahmen sinnvoll. Bettseitenteilpolsterungen, -ummantelungen sowie um Bettseitenteile gelegte Decken und Kissen sind hilfreich, um die Einklemmungsgefahr zu reduzieren. Der Betroffene kann u.U. jedoch noch z.B. seinen Fuß oder seine Hand zwischen Bettseitenteile und Bettrahmen einklemmen. Der Anblick von Bettseitenteilen kann insbesondere bei psychisch Erkrankte Assoziationen hervorrufen, welche den Zustand des Betroffenen negativ beeinflussen können. Bettseitenteilstäbe können an ein Kinderbett oder an Gefängnisgitter erinnern. Das Gefühl „jetzt werde ich bestraft“ kann jedoch auch bei modernen Bettseitenteilen aus Holzimitaten vorhanden sein. Es sind in der Regel nur wenige Patienten/Bewohner, welche die Bettseitenteile (aus Angst vor dem Herausfallen) freiwillig hochgestellt haben möchten. Bei einer Einwilligung eines einsichtsfähigen Pflege- bedürftigen sind die jeweiligen in freiheitsentziehenden eingewilligten Maßnahmen (wie z.B. Bettseitenteile, Fixiergurte, Therapietisch) immer zulässig. Allerdings kann nur der Betroffene selbst die Einwilligung geben. Mit Hinweisen wie „lt. m. A.“ (laut mündlicher ärztlicher Anordnung), „lt. t. A.“ (laut telefonischer ärztlicher Anordnung) oder „v.u.g.“ (vorgelesen und genehmigt) müssen die Pflegenden ihre berufliche Verantwortung und Fachlichkeit bei diesem brisanten Thema ganz deutlich transparent machen. Literaturangaben:
Bosch, S.: Bettseitenteil - ein geeignetes Hilfsmittel zur Sturzprophylaxe? In: Die Schwester/Der Pfleger 9/02 , Melsungen: Bibiliomed, S. 720 -724. Branitzki, S. Koczy, P.: Heimbewohner vor Schaden bewahren. In: Pflegezeitschrift 5/05, Stuttgart: Kohlhammer, S. 310 – 313. Bruns W., Andreas M., Debong B.: Menschenwürde und Freiheit des Patienten contra Unfallvermeidung durch Fixierung. Melsungen: Bibiliomed, 2002 In: Die Schwester/Der Pfleger 5/02, S. 434 – 436. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Vorkommnisse in Zusammenhang mit Bauchgurten. BfArM, Bonn. Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP): Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege. Fachhochschule Osnabrück, 2005. Henke, F.: Fixierungen in der Pflege. Stuttgart: Kohlhammer, 2006. Internetadressen
Friedhelm Henke |